GeschGehG Inhaltsübersicht
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das Geschäftsgeheimnisgesetz mit allen 23 Paragraphen. Wählen Sie eine Norm aus der Inhaltsübersicht.
Abschnitt 1 · Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Erlaubte Handlungen
§ 4Handlungsverbote
§ 5Ausnahmen
Abschnitt 2 · Ansprüche bei Rechtsverletzungen
§ 6Beseitigung und Unterlassung
§ 7Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 8Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
§ 9Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10Haftung des Rechtsverletzers
§ 11Abfindung in Geld
§ 12Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14Missbrauchsverbot
Abschnitt 3 · Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 16Geheimhaltung
§ 17Ordnungsmittel
§ 18Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 19Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 20Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 21Bekanntmachung des Urteils
§ 22Streitwertbegünstigung
Abschnitt 4 · Strafvorschriften
Gesetzesstand
Ausfertigung: 18.04.2019
Fundstelle: BGBl I 2019, 466
Fundstellen und Anmerkungen
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(+++ Textnachweis ab: 26.4.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/943 (CELEX Nr: 32016L0943) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.4.2019 I 466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 26.4.2019 in Kraft getreten.