(1)
1Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
3Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an.
(2)
1Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 2Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.