1Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. 2Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten jedoch als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Dienste erbringen; DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Anbieter von Online-Suchmaschinen oder Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke sollten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Hauptniederlassung in der Union haben. 3Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sollten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie niedergelassen sind. 4Erbringt die Einrichtung Dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder hat sie Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, so sollte sie unter die getrennte und parallele Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fallen. 5Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, einander Amtshilfe leisten und gegebenenfalls gemeinsame Aufsichtstätigkeiten durchführen. 6Wenn die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit ausüben, sollten sie gemäß dem Grundsatz „ne bis in idem“ keine Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen mehr als einmal für ein und dasselbe Verhalten verhängen.