Zum Nachweis der Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und in Ermangelung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates18 verabschiedeter geeigneter europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sollten die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die Anwendung einschlägiger europäischer und internationaler Normen durch wesentliche und wichtige Einrichtungen fördern oder Einrichtungen zur Verwendung zertifizierter IKT-Produkte, -Dienste und -Verfahren verpflichten.
NIS2 Erwägungsgrund 80
Fundstellen und Anmerkungen
18
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).