1Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die für die Wahrung ihrer wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen. 2Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen, die in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung tätig sind, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, von bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Tätigkeiten ausnehmen können. 3Erbringt eine Einrichtung Dienste ausschließlich für eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Einrichtung nicht von bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Dienste ausnehmen können. 4Darüber hinaus sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung widerspräche. 5Unionsvorschriften und nationale Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen, Geheimhaltungsvereinbarungen und informelle Geheimhaltungsvereinbarungen wie das sogenannte Traffic Light Protocol sollten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. 6Das Traffic Light Protocol ist als eine Mittel zu verstehen, um Informationen über etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die weitere Verbreitung von Informationen bereitzustellen. 7Es wird in fast allen Computer-Notfallteams (computer security incident response teams — CSIRTs) und in einigen Zentren für Informationsanalyse und -weitergabe eingesetzt.