1Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz innovativer Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, fördern, deren Einsatz die Aufdeckung und Verhütung von Cyberangriffen verbessern könnte, sodass Ressourcen wirksamer gegen Cyberangriffe genutzt werden können. 2Die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategie Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung fördern, um die Nutzung derartiger Technologien, insbesondere solcher, die sich auf automatisierte oder halbautomatisierte Instrumente für die Cybersicherheit beziehen, und gegebenenfalls den Austausch von Daten zu erleichtern, die für die Schulung und Verbesserung dieser Technologien erforderlich sind. 3Der Einsatz innovativer Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, sollte in Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union stehen, einschließlich der Datenschutzgrundsätze der Datengenauigkeit, Datenminimierung, Fairness und Transparenz sowie Datensicherheit, wie z. B. modernste Verschlüsselung. 4Die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten voll ausgeschöpft werden.